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Satzung

Es handelt sich um einen Entwurf für eine Vereinssatzung, die wir aktuell diskutieren. Die Gründungsversammlung des Vereins hat noch nicht stattgefunden. Wenn du Kommentare, Fragen oder Hinweise für uns hast oder du mitgründen möchtest, schreib uns gerne eine E-Mail!

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „BarrierenWatch“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein fördert die digitale Barrierefreiheit, die Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen im digitalen Raum und ihre gleichberechtigte digitale Teilhabe. Er agiert intersektional feministisch und inklusiv.

(2) Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen,

b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung,

c) die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie

d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) hinsichtlich der Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen: den Betrieb von Online-Angeboten, die Menschen mit Behinderungen bei der Feststellung und Meldung digitaler Barrieren sowie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen, die Sammlung und Veröffentlichung von Informationen über bestehende digitale Barrieren und die Bereitstellung niedrigschwelliger Informations- und Unterstützungsangebote;

b) hinsichtlich der Förderung der Volks- und Berufsbildung: die Erstellung und Veröffentlichung frei zugänglicher Informations-, Bildungs- und Schulungsmaterialien sowie die Durchführung von Vorträgen, Workshops, Seminaren, Diskussionsveranstaltungen und anderen Bildungsangeboten zu digitaler Barrierefreiheit, den Rechten von Menschen mit Behinderungen und gleichberechtigter digitaler Teilhabe;

c) hinsichtlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung: die Durchführung oder Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen und Forschungsvorhaben zur digitalen Barrierefreiheit und digitalen Teilhabe, die systematische Erhebung und Auswertung entsprechender Daten sowie die zeitnahe Veröffentlichung der dabei gewonnenen Forschungsergebnisse;

d) hinsichtlich der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements: die Gewinnung, Qualifizierung, Begleitung und Unterstützung ehrenamtlich tätiger Personen, die sich insbesondere an der Dokumentation und Meldung digitaler Barrieren, an Bildungs- und Informationsangeboten oder an anderen Tätigkeiten des Vereins beteiligen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, die Zwecke und Ziele des Vereins ideell zu unterstützen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten.

(3) Über die Aufnahme beschließt der Vorstand nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist der antragstellenden Person in Textform unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(4) Es werden keine Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern erhoben.

(5) Mitglieder sind dazu angehalten, die beim Verein hinterlegten Kontaktdaten jederzeit aktuell zu halten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied möglich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

a) den Vereinszielen erheblich zuwiderhandelt,

b) dem Verein schadet,

c) gegen Satzung, Beschlüsse oder Ordnungen des Vereins verstößt,

d) sich diskriminierend, menschenfeindlich oder sonst mit den Vereinszielen unvereinbar verhält,

e) Mitglied in einer Organisation wird oder ist, deren Ziele den Werten des Grundgesetzes oder den erklärten Zwecken des Vereins widersprechen, oder

f) auf Mitteilungen des Vorstands dauerhaft nicht reagiert und über ein Jahr lang nicht erreichbar ist.

(4) Vor dem Ausschluss soll dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand informiert über durchgeführte Ausschlüsse und die Gründe in der Mitgliederversammlung.

(5) Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen oder Herausgabe von im Rahmen der Mitgliedschaft eingebrachten oder geschaffenen Gegenständen oder geistigem Eigentum.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Verein legt besonderen Wert auf die mehrheitliche Beteiligung von Menschen mit Behinderung in allen seinen Gremien und Organen. Er unternimmt angemessene Anstrengungen, auch im Sinne der Barrierefreiheit, um dies sicherzustellen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) Wahl und Abwahl des Vorstands,

b) Entlastung des Vorstands,

c) Änderung der Satzung,

d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

e) Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt.

(2) Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Gesetz oder Satzung nicht etwas anderes bestimmen.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung ergeht an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds und gilt mit dem Absenden als erfolgt.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(9) Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen oder in Textform zu bestätigen.

§ 7 Digitale Versammlungen und Beschlussfassung

(1) Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, digitale Versammlung oder hybride Versammlung stattfinden. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.

(2) Der Vorstand legt das technische Verfahren für Teilnahme, Beratung, Abstimmung, Wahl und Identifikation der teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder fest. Das Verfahren muss sicherstellen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.

(3) Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation gefasst werden, wenn der Vorstand dieses Verfahren eröffnet und den Mitgliedern eine angemessene Frist, mindestens aber zwei Wochen, zur Stimmabgabe setzt. Beschlüsse im Wege dieses Verfahrens werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder diese Satzung für den jeweiligen Beschluss keine andere Mehrheit vorschreibt.

(4) Einzelheiten zu Wahlen und Abstimmungen kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung regeln.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden sowie bis zu vier Beisitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden jeweils einzeln oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3) Der Vorstand beschließt einstimmig, welches Vorstandsmitglied die Kasse führt.

(4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, welche keinen Beschluss der Mitgliederversammlung bedürfen, und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(5) Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern, Beschäftigten, Beauftragten oder Projektverantwortlichen Aufgaben übertragen und Vollmachten erteilen. Er kann eine oder mehrere Personen als besondere Vertretung gemäß § 30 BGB berufen.

(6) Der Vorstand kann Beschlüsse in Sitzungen, telefonisch, per Videokonferenz, elektronisch oder in Textform fassen. Beschlüsse sind zu dokumentieren.

(7) Der Vorstand tritt auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins beschließen, dass Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art, Höhe und Bedingungen der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein betroffenes Vorstandsmitglied ist bei der Beschlussfassung über seine eigene Vergütung nicht stimmberechtigt. Der Ersatz angemessener, tatsächlich entstandener Aufwendungen bleibt unberührt.

(11) Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt oder angeregt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, soweit sie den materiellen Gehalt der Satzung nicht ändern. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Transparenz und Interessenkonflikte

(1) Der Verein strebt eine transparente Arbeitsweise an und soll Informationen über Ziele, Projekte, Finanzierung, Tätigkeiten und Mittelverwendung veröffentlichen.

(2) Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, Projektverantwortliche oder Angestellte haben Interessenkonflikte offenzulegen, soweit diese die Vereinsarbeit berühren können.

(3) Näheres kann eine Transparenzordnung oder Geschäftsordnung regeln.

§ 10 Auflösung und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sozialhelden e. V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.