Öffentliche Ausschreibung

19.08.2026 · Casey Kreer · ca. 6 Min. Lesezeit

NIWIS: Barrierefreiheit bestellt, Barrieren geliefert

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Vor dem Brandenburger Tor eine Welle, dahinter eine Checkliste mit "Vertrag: zugänglich, verständlich, für alle". Rechts davon ein WAVE-Testergebnis.

Vor einem Monat präsentierte Bundesumweltminister Carsten Schneider das neue Niedrigwasser-Informationssystem NIWIS der Öffentlichkeit. Barrierefreiheit war Teil des Entwicklungsauftrags. Trotzdem hat das Portal viele Barrieren – und die nicht vorhandenen Unterlagen der zuständigen Bundesbehörde zeigen, wie dünn die Qualitätskontrolle war.

Am 15. Juli bekam NIWIS einen Start, wie man ihn sich für so ein neues Bundesportal wünscht. Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) stellte das System gemeinsam mit dem Präsidenten der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG), Dirk Schwardmann, und Würzburgs Umweltbürgermeisterin Sandra Vorlová in Berlin vor. Das Ministerium veröffentlichte eine Pressemitteilung, eine knapp 40-minütige Pressekonferenz und bewarb NIWIS als „benutzerfreundliche Online-Plattform“ für Behörden, Wirtschaft und interessierte Bürger*innen. Auch Deutschlandfunk und Tagesschau berichteten über den Start.

Die Idee des Portals ist in Zeiten des Klimawandels und den aktuellen Rekord-Niedrigwassern enorm sinnvoll: Wasserstände, Grundwasser, Bodenfeuchte und Niederschläge werden bundesweit zusammengeführt und verständlich aufbereitet. Gerade die interaktiven Karten und Diagramme gehören zu den besonders beworbenen Funktionen des Portals.

Barrierefreiheit war dabei sogar ausdrücklich bestellt. Auf eine IFG-Anfrage von BarrierenWatch schreibt die BfG, der Internetauftritt habe „die Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) [...] zu erfüllen“. Das entspricht der gesetzlichen Pflicht: Bundesbehörden müssen ihre Websites seit 2006 barrierefrei gestalten und Barrierefreiheit bereits bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung berücksichtigen.

Barrierefreiheit, geprüft mit WAVE

Wie wurde anschließend überprüft, ob diese Anforderungen erfüllt waren? Auch das haben wir per IFG gefragt.

Die BfG hat die Bewertung selbst vorgenommen. Im Abnahmeprozess wurde unter anderem das verbreitete Browser-Plugin WAVE Evaluation Tool eingesetzt. Zusätzlich prüfte die Behörde die Bedienung mit der Tastatur sowie Farben und Kontraste mit einem weiteren Tool.

„Eine Dokumentation der Prüfergebnisse hat nicht stattgefunden.“

Für eine ernsthafte Barrierefreiheitsprüfung ist dieses Vorgehen unzureichend. WAVE ist ein schlechtes Werkzeug, wenn daraus abgeleitet werden soll, ob ein komplexes Webangebot barrierefrei im Sinne der gesetzlichen Regelungen ist. WebAIM selbst, die US-Organisation hinter WAVE, schreibt dazu: Das Werkzeug könne nicht feststellen, ob eine Website barrierefrei ist. Diese Bewertung müsse durch Menschen erfolgen. Auch ein fehlerfreier WAVE-Scan bedeutet laut WebAIM ausdrücklich nicht, dass eine Seite barrierefrei oder standardkonform ist.

Eine Prüfung mit Screenreader oder anderen assistiven Technologien erwähnt die BfG in ihrer Antwort nicht. Dabei geht es bei NIWIS gerade um komplexe Diagramme und Karten und damit um Bereiche, bei denen ein traditioneller automatisierter Test wenig darüber aussagt, wie gut Menschen das Angebot am Ende benutzen können. Und selbst bei der Automatisierung sieht es inzwischen nicht gut aus. Ein aktueller Test von BarrierenWatch mit axe DevTools findet im NIWIS zehn automatisch erkennbare Barrieren. Auch axe ersetzt keine vollständige Barrierefreiheitsprüfung. Für eine Anwendung, dessen Barrierefreiheit expliziter Bestandteil des Entwicklungsauftrags war, ist das kein überzeugendes Ergebnis.

Eine kleine sprachliche Auffälligkeit gibt es auch beim Dienstleister WPS: Das Unternehmen beschreibt NIWIS auf seiner eigenen Projektseite als Anwendung mit einer „barrierearmen Benutzeroberfläche“. Die BfG hatte nach eigener Aussage die Einhaltung von BITV 2.0 und EN 301 549 beauftragt. „Barrierearm“ ist dabei kein festgelegter Standard.

Die Barrieren sind bekannt. Was passiert jetzt?

Dass NIWIS nicht vollständig barrierefrei ist, weiß das BfG selbst. Die Behörde verweist in einer weiteren IFG-Antwort auf die in ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit aufgeführten Unvereinbarkeiten. Wir wollten deshalb wissen, welche Arbeiten zum Abbau dieser Barrieren beauftragt wurden. Das BfG nennt die Erstellung einer Übersetzung in Deutsche Gebärdensprache, für die ein Dienstleister beauftragt wurde.

„Weitere Dokumente zum Abbau von Barrieren existieren nicht.“

Kostenmäßig war die barrierefreie Umsetzung Teil des Gesamtauftrags. Deshalb stellt sich jetzt die Frage nach der Nachbesserung: Wenn BITV 2.0 vereinbart war und das gelieferte Angebot diese Anforderungen verfehlt, darf die Herstellung des vereinbarten Zustands vonseiten des Dienstleisters eigentlich nicht neu berechnet werden.

Der praktische Umgang des BfG mit einer gemeldeten Barriere lässt bisher auch zu wünschen übrig. Am 16. Juli, einen Tag nach dem öffentlichen Start, haben wir Probleme mit den Diagrammen von NIWIS gemeldet. Mit Screenreader werden Beschriftungen falsch oder kaum verständlich ausgegeben und Werte missverständlich bezeichnet. Teile der Informationen sind dadurch für blinde Nutzer*innen kaum sinnvoll zugänglich. Für solche Meldungen verpflichtet der § 12b BGG zu einer Antwort innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist haben wir keine Antwort erhalten.

Strukturelle Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten

Gerade weil Barrierefreiheit bei NIWIS ausdrücklich im Auftrag stand, ist der Fall interessant. Ein Hinweis auf BITV und EN 301 549 in der Leistungsbeschreibung löst das Problem der unzureichenden Barrierefreiheit offenbar noch lange nicht. Entscheidend wird es erst bei der Abnahme: Wer prüft? Wie wird geprüft? Werden Screenreader und andere assistive Technologien eingesetzt? Werden die Ergebnisse dokumentiert? Und was steht im Vertrag für den Fall, dass Anforderungen verfehlt werden?

Hier benötigen wir für öffentliche Beschaffung deutlich verbindlichere Regeln als bisher. Barrierefreiheits-Anforderungen müssen überprüfbar in Ausschreibungen und Verträgen festgeschrieben werden. Die Abnahme muss durch fachgerechte manuelle Tests und Tests mit assistiven Technologien erfolgen, beispielsweise durch die Überwachungsstelle des Bundes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik, deren Tagesgeschäft solche Überprüfungen sind. Werden vereinbarte Anforderungen verfehlt, darf die Software zunächst nicht in Betrieb gehen und ein Dienstleister muss ohne zusätzliche Kosten für den Staat nachbessern.

Auch bei der Beschaffung von Standardsoftware ist das immer wieder Thema. Wir haben beim Bundes-Digitalministerium nachgefragt, welche verbindlichen Regeln für IT-Ausschreibungen ausgearbeitet wurden. Darauf erhielten wir folgende Antwort:

„Die AG EVB-IT des IT-Planungsrates hat für die EVB-IT-Vertragsmuster konkrete Änderungen mit verbindlichen Barrierefreiheitsanforderungen für IT-Produkte und Software erarbeitet und der IT-Wirtschaft zur Abstimmung vorgelegt. Die IT-Wirtschaft konnte die Vorschläge in wesentlichen Punkten nicht mittragen und spricht sich für weniger weitreichende und deutlich stärker optionale Regelungen aus. Daher sind nun weitere intensive Abstimmungen erforderlich. Ziel ist ein gemeinsamer, tragfähiger Kompromiss, der verbindliche Barrierefreiheit in den EVB-IT stärkt und zugleich von öffentlichen Auftraggebern und IT-Wirtschaft mitgetragen und in der Beschaffungspraxis wirksam umgesetzt werden kann.“

Menschen mit Behinderung wissen inzwischen sehr gut, was das bedeutet: Ein neues Digitalangebot des Staates geht online, vorhandene Barrieren werden erst dann dokumentiert und anschließend jahrelang mitgeführt. Und irgendwann gibt es dann einen Relaunch mit neuen, anderen Problemen. Barrierefreiheit war bei NIWIS bereits bestellt. Sie muss also auch geliefert werden.

Update um 17:10 Uhr: Wir haben das Ergebnis einer Anfrage an das BMDS nachträglich eingefügt.

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