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Muss ich Barrieren beheben?

Ja. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dazu gehören zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, Websites, Apps, Dokumente, Formulare, Online-Dienste und andere digitale Verwaltungsangebote.

Für Bundesbehörden ergeben sich diese Pflichten insbesondere aus dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Auch im Onlinezugangsgesetz (OZG) und im E-Government-Gesetz (EGovG) ist das festgeschrieben. Für Landes- und Kommunalbehörden gelten die jeweiligen Regelungen der Länder. Diese beruhen im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie 2016/2102, sind also im Land wie im Bund universell anwendbar.

Eine gemeldete Barriere oder eine durchgeführte Überprüfung ist deshalb auch kein freiwilliger Verbesserungsvorschlag. Wenn Menschen durch eine Barriere Informationen nicht wahrnehmen, Formulare nicht bedienen oder einen Dienst nicht nutzen können, ist der Zugang zur Verwaltung eingeschränkt. Nach § 7 BGG gilt ein sanktionierbares Benachteiligungsverbot. Barrieren müssen unmittelbar und ohne Zeitverzug abgebaut werden, auch wenn bereits ein sogenannter „Relaunch“ eines Angebots in Arbeit ist.

Auf eine unverhältnismäßige Belastung können Sie sich in aller Regel nicht berufen.